Erhebliche Steuervereinfachung für kleine Photovoltaik-Anlagen ab 2022 bzw. 2023
Der Bundestag hat am 02.12.2022 das Jahressteuergesetz verabschiedet und damit u. a. weitreichende Erleichterungen für die Besteuerung von kleinen PV-Anlagen. Vorbehaltlich des noch ausstehenden Beschlusses des Bunderates (voraussichtlich am 16.12.2022) sind folgende Änderungen vorgesehen:
Einkommensteuer:
Bisher galt man als Betreiber einer PV-Anlage als Gewerbetreibender, weil man Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt und war verpflichtet eine Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR) zu machen. Weil kleinere Anlagen meist nur geringe Gewinne abwerfen, stehen bürokratischer Aufwand und Steuereinnahmen des Finanzamtes meist in keinem sinnvollen Verhältnis. Deshalb gab es bereits die Möglichkeit, den Betrieb einer PV-Anlage auf Antrag als Gewerbe ohne Gewinnerzielungsabsicht zu deklarieren.
Folgende Neuregelung soll bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten: Kleine PV-Anlagen bis 30 kW (peak) installierter Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) werden automatisch von der Einkommensteuer befreit. Ein Antrag auf Gewerbe ohne Gewinnerzielungsabsicht ist nicht mehr nötig.
Bestehende Anlagen fallen ab dem 01.01.2022 aus der Einkommensteuer heraus, was vor allem für ältere Anlagen mit noch hohen Einspeisevergütungen und hohen Gewinnen von Vorteil ist.
Umsatzsteuer:
In der Regel erfüllen kleine PV-Anlagenbetreiber die Kriterien eines Kleinunternehmens und sind somit von der USt. befreit. Weil dies aber zur Folge hat, dass man den Vorsteuerabzug aus den erheblichen Investitionskosten nicht erstattet bekommt, wählen die meisten Betreiber zu Beginn die Option zur Regelbesteuerung mit der Folge, dass mindestens 5 Jahre lang eine Umsatzsteuererklärung zu machen ist, bevor ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung dann wieder möglich ist.
Ab 01.01.2023 werden PV-Anlagen bis 30 kW (peak) einschließlich Stromspeicher und Montagekosten von der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) befreit. D. h. für Sie gilt dann ein Umsatzsteuersatz von 0 statt bisher 19 %. Somit entfällt auch der Grund in den ersten 5 Jahren die Regelbesteuerung zu wählen.
Für bestehende Anlagen gelten die bisherigen Regelungen noch weiter. D. h. wer die Regelbesteuerung gewählt hat, kann wie gehabt erst nach 5 Jahren zur Kleinunternehmerregelung wechseln.
Insgesamt eine echte und weitreichende Erleichterung für alle Betreiber von PV-Anlagen. Die bisher komplizierten und für viele nur mit Hilfe eines Steuerberaters zu bewältigenden Hürden entfallen künftig vollständig.
Nähere Informationen zum Thema finden Sie u. a. auf der Internetseite https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/steuerliche-entlastung-fuer-kleinere-photovoltaikanlagen-ab-2023_168_578022.html.
Ihr Ansprechpartner:
Jens Weid
Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain
Fachbereich „Bauen“
Umwelt- und Klimaschutzmanagement
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