Straßenreinigungspflicht, Beseitigung von Hundekot, Rückschnitt von Anpflanzungen

Immer wieder erreichen die örtliche Ordnungsbehörde als auch die Ortsbürgermeister*innen sowie Bürgermeister Anrufe oder Nachrichten von Bürgern, die sich über nicht vorgenommene bzw. mangelnde Straßenreinigung, Nichtbeseitigung von Hundekot und/oder fehlendem Rückschnitt von Anpflanzungen aus dem öffentlichen Verkehrsraum beschweren. Hierzu nochmals nachstehende Informationen der örtlichen Ordnungsbehörde bzw. der Straßenbaubehörde:

Straßenreinigungspflicht

Die Ortsgemeinden bzw. die Stadt Betzdorf haben nach dem Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz durch den Erlass von Satzungen bereits seit mehreren Jahren die Straßenreinigungspflicht auf die jeweiligen anliegenden Grundstückseigentümer übertragen. Bis auf entsprechende Ausnahmen, die in den v. g. Satzungen geregelt sind (z. B. für die stark befahrenen Ortsdurchfahrten der Bundes-, Land- und Kreisstraßen), hat daher jeder Grundstückseigentümer entlang seines Grundstücksabschnitts regelmäßig wiederkehrend eine Reinigung des Gehsteigs, der Straßenrinne sowie der Fahrbahnfläche bis zur Straßenmitte vorzunehmen. Dies umfasst auch die Beseitigung von Unkraut, Kehricht etc. Im Winter sind diese Flächen entsprechend zu räumen und zu streuen. Die Bauhöfe leisten mit Räum- bzw. Streudiensten ihren jeweiligen Beitrag, auch für die öffentlichen Grundstücke. Die jeweiligen Straßenreinigungssatzungen sind auf der Homepage der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain einsehbar (www.vg-bg.de).

Rückschnitt von Anpflanzungen aus dem öffentlichen Verkehrsraum

Ebenso besteht nach dem Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz die Verpflichtung durch die jeweiligen Grundstückseigentümer, von ihren Grundstücken überhängenden Anpflanzungen in den öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen, damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährdet wird und Fußgänger ungehindert die Geh- und Fußwege nutzen können. Für die Freihaltung von Bewuchs im öffentlichen Verkehrsraum gilt folgendes: Auf Geh- und Radwegen ist eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m einzuhalten. Für den Kfz-Verkehr muss die lichte Höhe über der Fahrbahn mindestens 4,50 m betragen.

Beseitigung von Hundekot

Gemäß der von der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain im Mai 2018 erlassenen Gefahrenabwehrverordnung müssen Halter und Führer von Hunden dafür sorgen, dass öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigt werden. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet. Die v. g. Verordnung lässt sich ebenfalls über die Homepage der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain aufrufen (www.vg-bg.de).

Lässt sich ein(e) Verursacher*in nicht bzw. nicht mehr feststellen, ist im Sinne der o. g. Straßenreinigungssatzung der betreffende Grundstückseigentümer verpflichtet, die Verunreinigung zu entfernen. Viele Ortsgemeinden sowie die Stadt Betzdorf bieten bereits seit mehreren Jahren an exponierten Stellen durch aufgestellte Spendenbehälter kostenfrei Hundekotbeutel zur Entnahme und Verwendung an. Darüber hinaus können Hundekotbeutel auch im Handel für kleines Geld erworben werden. Die verwendeten Hundekotbeutel bitte ordentlich durch einen Knoten verschließen und in den Restmüllgefäßen entsorgen. Leider werden immer wieder auf die Straße bzw. in die Natur weggeworfene Hundekotbeutel festgestellt.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain bedankt sich an dieser Stelle ausdrücklich bei allen Bürgerinnen und Bürgern, die sich verantwortungsvoll um die Einhaltung der v. g. Vorgaben bemühen und so auch einen Beitrag zu einer sauberen und lebenswerten Kommune leisten.