Austauschpflicht für alte Heizungen
Das seit November 2020 geltende und zum 01.01.2023 teilweise novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt den Austausch bestimmter alter Heizungsanlagen vor.
Grundsätzlich müssen fossil betriebene Heizungsanlagen getauscht werden, die älter als 30 Jahre sind.
Hat das Haus maximal zwei Wohneinheiten, gelten Ausnahmen für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie Hauseigentümer, die ihr Gebäude zum 01.02.2002 selbst bewohnt haben. Ebenso gilt die Ausnahme, wenn die Heizung weder mit Gas noch mit Fernwärme oder erneuerbaren Energien betrieben werden kann.
Wie alt Ihre Heizung ist, steht meist auf dem an der Heizung befindlichen Typenschild oder in alten Rechnungen, dem Protokoll des Schornsteinfegers oder dem Datenblatt der Heizung.
Verstöße gegen die Tauschpflicht können mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld sanktioniert werden.
Wenn Sie Ihre Heizung tauschen müssen oder aus ökologischen oder wirtschaftlichen Gründen tauschen wollen, steht Ihnen die umfangreiche Bundesförderung für effiziente Gebäude zur Verfügung.
Weitere Infos:
Ansprechpartner:
Jens Weid
Umwelt- und Klimaschutzmanagement
Telefon: +49 2741 291-315
E-Mail: jens.weid@vg-bg.de