Heizungsförderung: Start der Antragstellung für die zweite Antragstellergruppe
Neben Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen, sind ab sofort auch Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden.
Den Antrag auf den Zuschuss „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) stellen Sie im Kundenportal „Meine KfW“. Die zinsgünstige Förderung „Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude“ (358, 359) beantragen Sie bei Ihrem Finanzierungspartner.
Bitte beachten Sie: Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.
Für weitere Antragstellergruppen wird die Beantragung im weiteren Verlauf des Jahres 2024 möglich sein. Details dazu finden Sie auf der Seite zur Heizungsförderung.
- Zum Zuschuss Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)
- Zum Kredit Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359)
Sollten Sie noch unschlüssig sein, welche Heizung für Sie in Frage kommt, nutzen Sie die Beratungsangebote der Verbraucherzentrale oder von co2online.
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