Amtliche Meldung

Information der örtlichen Ordnungsbehörde zur Hundehaltung

Aus gegebenem Anlass weist die örtliche Ordnungsbehörde zur Hundehaltung nochmals auf die Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain vom 22.05.2018 in der zurzeit geltenden Fassung hin.

Gemäß § 2 dürfen auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen Hunde nur angeleint ausgeführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind. Verstöße gegen die v. g. Bestimmungen stellen nach der v. g. Gefahrenabwehrverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden kann.

Im Zusammenhang mit Verstößen gegen die v. g. Bestimmungen ist es bereits in Einzelfällen in der Folge zu Beißvorfällen gekommen, bei denen andere Tiere und/oder Personen zu Schaden gekommen sind. Die örtliche Ordnungsbehörde weist in diesem Zusammenhang auf das Landeshundegesetz (LHundG) Rheinland-Pfalz hin, wonach Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, gemäß § 1 Abs. 1 LHundG RLP als gefährlich eingestuft werden können. Gemäß § 3 LHundG RLP führt dies zur Erlaubnispflicht zur Haltung eines gefährlichen Hundes, die mit zahlreichen Auflagen bzw. Bedingungen verbunden ist, u. a. Anlein- und Maulkorbzwang, Sachkundenachweis, Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung, Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Hundehalters bzw. –halterin.

Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Stafford Bullterrier sowie des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer der v. g. Rassen oder diesem Typ abstammen, gelten in Rheinland-Pfalz gemäß § 1 Abs. 2 LHundG RLP per Gesetz als gefährliche Hunde, für die im Vorfeld der Hundehaltung eine Erlaubnis zu beantragen ist.

In diesem Zusammenhang verweist die örtliche Ordnungsbehörde ebenfalls auf das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz – HundVerbrEinfG). Gemäß § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG dürfen Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden. In einem aktuellen Fall musste der Hund nun wieder ins Ausland zurückgeführt werden.

Die örtliche Ordnungsbehörde appelliert aus gegebenem Anlass nochmals an die Hundehalter, sich ihrer besonderen Verantwortung im Rahmen der Tierhaltung bewusst zu werden. Insbesondere gilt es bei der Anschaffung, Haltung und Führung eines Hundes gut zu überlegen, ob man dem Tier aufgrund seiner Rasse, Charakters, Größe, aber auch sich selbst als Hundehalter aufgrund von Erfahrungswerten sowie der eigenen Konstitution und Wohnverhältnissen auch dauerhaft gerecht werden kann. So steht in der Regel einer verantwortungsvollen Hundehaltung bzw. Hundeführung nichts im Wege.

Weitere Informationen erteilt die örtliche Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain, Sachbearbeiter Wolfgang Weber unter Telefon: 02741/291-440, E-Mail: wolfgang.weber@vg-bg.de

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