Amtliche Meldung

Die Verbandsgemeinde informiert zum Thema: Wohngeld

Wohngeld

Das Wohngeld ist ein staatlicher, zweckgebundener Zuschuss zu den Kosten für den gemieteten oder eigengenutzten Wohnraum. Mieter erhalten einen Mietzuschuss, Eigentümer einen Lastenzuschuss.

Ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf Wohngeld haben, hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab:

  • von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • von der Höhe des Gesamteinkommens der wohngeldberechtigten Haushaltsmitglieder,
  • von der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung.

Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten geleistet. Die Miete (oder im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnung die Belastung) ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig.

In der Regel wird das Wohngeld für zwölf Monate bewilligt und ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, ausgezahlt.

Die Empfänger bestimmter Sozialleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaften haben keinen Anspruch auf Wohngeld, da deren Unterkunftskosten im Rahmen dieser Sozialleistungen berücksichtigt werden.

Wohngeld wird nach § 1 Absatz 2 Wohngeldgesetz nur als Zuschuss zu den Wohnkosten geleistet. Der Bezug von Wohngeld setzt voraus, dass der sonstige Lebensunterhalt und ein Teil der Wohnkosten durch eigene Einnahmen bestritten werden.

Ein Anspruch auf Wohngeld besteht daher nur, wenn ein zuschussfähiges Einkommen erzielt wird (Subventionsprinzip). Wenn Sie keine plausible Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben (individuelle Haushaltsrechnung) einreichen, wird bei der Bedarfsermittlung auf die Pauschalen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe) zurückgegriffen.

Die Beweislast für das Vorliegen eines zuschussfähigen Einkommens liegt bei der antragstellenden Person, das heißt diese muss Auskunft über Art und Höhe der Einnahmen geben und durch beweiskräftige Unterlagen belegen.

Die erteilten Auskünfte und vorgelegten Unterlagen (auch soweit sie sich auf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beziehen) unterliegen der freien Beweiswürdigung der Wohngeldbehörde.

Den Angaben im Antrag beziehungsweise den eingereichten Unterlagen muss nachvollziehbar entnommen werden können, wie der Lebensunterhalt im Bewilligungszeitraum voraussichtlich bestritten wird. Dabei sind die Verhältnisse maßgebend, die im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind. Änderungen, die erst nach Antragstellung eintreten, können nur nach Maßgabe des § 24 Absatz 2 Wohngeldgesetz berücksichtigt werden.

Ergibt sich bereits aus den Angaben bei Antragstellung, dass im Bewilligungszeitraum voraussichtlich kein zuschussfähiges Einkommen erzielt wird, kann der Antrag wegen unplausibler Einkommensangaben abgelehnt werden.

Achten Sie daher auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben über die Einnahmen!

Antragsformulare sind in den Bürgerbüros der Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf – Gebhardshain  sowie der Kreisverwaltung Altenkirchen, 57610 Altenkirchen, Parkstraße 1 erhältlich. Sie können die Antragsformulare aber auch online ausfüllen und ausdrucken. Sie finden diese Formulare auf der Homepage der Kreisverwaltung Altenkirchen.
Der Antrag kann bei den genannten Behörden gestellt werden; über ihn entscheidet die Kreisverwaltung durch schriftlichen Bescheid.

Der Beitrag steht unter Einhaltung der Bildrechte von Dritten zur freien Verfügung.