Amtliche Meldung

Hinweise zur Einführung des wiederkehrenden Beitrages in der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain

Wie Sie wahrscheinlich bereits aus der Presse erfahren haben, hat das Land Rheinland-Pfalz die flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags beschlossen.

Daher möchten wir Ihnen auf diesem Wege vorab einige Informationen bezüglich der Einführung des neuen Beitragssystems zukommen lassen.

Den wiederkehrenden Ausbaubeitrag gibt es in Rheinland-Pfalz bereits seit dem Jahr 1986. In seiner jetzigen Form ist er in der letzten Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) im Jahr 2006 geregelt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.06.2014 den wiederkehrenden Ausbaubeitrag als rechtmäßig erklärt. Mit Landesgesetz vom 05.05.2020 wurden die Einmalbeiträge abgeschafft. Gleichzeitig wird die Einführung von wiederkehrenden Beiträgen für Ausbaumaßnahmen an erstmalig hergestellten und in der Baulast der Ortsgemeinden stehenden Verkehrsanlagen Pflicht. In einer Übergangszeit können Maßnahmen noch bis 31.12.2023 nach altem Recht abgerechnet werden. Somit sind die Gemeinden in Rheinland –Pfalz verpflichtet, bis spätestens 01.01.2024, wiederkehrende Beiträge für Ausbaumaßnahmen an erstmalig hergestellten Verkehrsanlagen zu erheben.

Was bedeutet die Einführung der wiederkehrenden Beiträge für Sie als Grundstückseigentümer?

Bisher wurden zur Deckung der Investitionsaufwendungen für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen in der gesamten Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain sog. einmalige Ausbaubeiträge erhoben. Dabei wurden die Kosten auf die Anlieger der jeweils ausgebauten Straße umgelegt. Der Beitragsanspruch entstand grundsätzlich mit der Fertigstellung der Ausbaumaßnahme und Eingang der letzten Unternehmerrechnung. In der Regel kam es so zu sehr hohen Beitragsbelastungen, die nicht selten im fünfstelligen Bereich lagen.

In Zukunft werden neben der jeweiligen Ortsgemeinde, welche sich mit einem festzulegenden Gemeindeanteil an den Beiträgen beteiligt, alle Grundstückseigentümer aus der jeweiligen Abrechnungseinheit für Straßenbaumaßnahmen in diesem Bereich herangezogen.

Eine Abrechnungseinheit kann ein gesamtes Gebiet der Ortsgemeinde/Stadt oder aber einzelne Teile einer Ortsgemeinde/Stadt sein. Dies ist von der Struktur der jeweiligen Ortsgemeinde/Stadt abhängig und ist nicht automatisch mit dem Ortsgemeinde-/Stadtgebiet gleichzusetzen. Daher kann ein Ortsgemeinde-/Stadtgebiet auch nicht willkürlich als Abrechnungsgebiet festgesetzt werden, sondern muss nach der geltenden Rechtsprechung in einzelne Abrechnungsgebiete eingeteilt werden. Bei kleineren Kommunen, die aus einem zusammenhängenden Ortsteil bestehen, gibt es die Möglichkeit, das gesamte Gebiet der Ortsgemeinde zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen.

Hauptgedanke beim wiederkehrenden Beitrag ist, dass grundsätzlich jeder das vorhandene Straßennetz im jeweiligen Abrechnungsgebiet nutzt und nicht nur die Straße vor seiner eigenen Haustüre. Die zu zahlenden Beträge verteilen sich dadurch auch auf eine Vielzahl von Grundstückseigentümern und die hohe einmalige Belastung für den Einzelnen entfällt.

Neu ist auch, dass der Beitragsanspruch nicht mehr mit der Fertigstellung der Maßnahme, sondern jeweils zum 31. Dezember für das ablaufende Jahr entsteht.

„Wiederkehrend“ bedeutet, dass Ausbaubeiträge nur anfallen, wenn innerhalb eines Abrechnungsgebietes in einem Abrechnungsjahr eine Straßenbaumaßnahme erfolgt. Sollte keine Ausbaumaßnahme stattfinden, werden auch keine Beiträge erhoben. Die neue Form der Abrechnung ist also keine „Spardose“ für die jeweiligen Gemeinden.

Die Höhe des wiederkehrenden Ausbaubeitrages errechnet sich in jedem Jahr neu. Dies ist zum einem abhängig von den Kosten, die in einem Jahr innerhalb eines Abrechnungsgebietes anfallen und andererseits von Änderungen an den beitragspflichtigen Grundstücksflächen (z. B. Wegfall von Gewerbezuschlägen; Grundstücke, die aus der Verschonung kommen). Die Beitragshöhe ist also von Jahr zu Jahr variabel und nicht feststehend, wie etwa bei einer Steuererhebung.

 

Exkurs Verschonung:

Die Ortsgemeinde/Stadt hat die Möglichkeit, Grundstücke, die in den letzten Jahren zu Erschließungsbeiträgen, Ausbaubeiträgen oder Ausgleichsbeträgen nach BauGB (Sanierungsgebiet) herangezogen wurden, von der Entrichtung wiederkehrenden Beiträgen zu verschonen. Die gesetzliche Höchstdauer der Verschonung beträgt 20 Jahre. Die jeweilige Ortsgemeinde bzw. Stadt kann dazu eine entsprechende Regelung in der Satzung erlassen.

In der nächsten Zeit werden in den einzelnen Ortsgemeinden und in der Stadt Betzdorf die entsprechenden Satzungen beschlossen und somit der wiederkehrende Ausbaubeitrag eingeführt.

Die betroffenen Grundstückseigentümer erhalten nach Beschluss der Satzung und Beurteilung Ihrer Grundstücke von der Verbandsgemeindeverwaltung ein separates Infoschreiben.

Sollten Sie bereits jetzt Fragen zur Einführung des wiederkehrenden Beitrages haben wenden Sie sich gerne an die zuständigen Sachbearbeiter/innen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain:

Herr Scholl                 Telefon 02741 291-323

Frau Schuster             Telefon 02741 291-333

Herr Weid                   Telefon 02741 291-315

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